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Lexikon
Leitungswasserversicherung

Die Gefahren eines Leitungswasserschadens werden meistens unterschätzt. Gerade wenn sich ein Betrieb in einem alten Gebäude befindet, sind immer wieder enorme Schäden zu beobachten. Geschäftsraume befinden sich oft im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude. Kommt es in Wohnungen über den Geschäftsräumen zu einem Rohrbruch, werden meistens auch Ihre Sachen in Mitleidenschaft gezogen.

Die versicherten Gefahren

Versichert ist u. a. bestimmungswidrig austretendes Wasser aus:

       - den fest verlegten Zu- und Ableitungsrohren;

       - den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen

         Einrichtungen der Wasserversorgung;

       - den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung.

Nicht versicherte Gefahren

Schäden durch Regenwasser

Vielfach wird die Leitungswasser-Versicherung fälschlicherweise "Wasserversicherung" genannt, was zu dem Schluss führen kann, dass auch "normale" Wasserschäden mitversichert sind. Vom Versicherer werden aber nur Schäden ersetzt, die im weitesten Sinne etwas mit dem Leitungswassersystem zu tun haben. Durch Regen auftretende Schäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

Schäden durch Grundwasser, durch stehendes oder fließendes Gewässer, Hochwasser oder Witterungsniederschläge und den durch sie verursachten Rückstau

Sicherlich haben Sie schon erlebt, dass ein Keller unter Wasser stand, nachdem es sintflutartig geregnet hat. In diesen Fällen konnte die Kanalisation die Wassermengen nicht mehr fassen und es gab einen Rückstau. Diese Schäden fallen ebenfalls nicht unter den Versicherungsschutz Â? es sei denn, Sie schließen dieses gesondert ab.

Versicherte Kosten in der Pauschaldeklaration

Über die so genannte Pauschaldeklaration sind Kosten, wie die für das Aufräumen und Entsorgen zerstörter Sachen oder die Wiederherstellungskosten für Akten, Pläne und Geschäftsbücher mitversichert. Bis zu fest definierten Summen, die von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen unterschiedlich festgelegt sind, sind diese mitversichert. Auch im Falle eines Leitungswasserschadens können hohe Entsorgungskosten für beschädigte Sachen anfallen oder es müssen eventuell beschädigte Akten wieder hergestellt werden etc.

Durch andere verursachte Leitungswasserschäden

Häufig ist das Argument zu hören: "Bei uns in den Räumen sind ohnehin keine oder nur ein Leitungswasserrohr, da kann nichts passieren. Wenn von oben was kommt, muss es halt derjenige bezahlen, der den Schaden verursacht hat."

Hört sich erst einmal gut an, aber... Die meisten Leitungswasserschäden sind nicht durch Rohrbrüche in den eigenen Räumen, sondern durch Entstehen in oberen Räumlichkeiten oder Wänden verursacht. Es ist nicht selten, dass ein Schaden im vierten Stock entstand und dieser richtete umso größere Schäden an, je tiefer das Wasser floss. Häufig sind in diesen Fällen die Schäden im Erdgeschoß umfangreicher als die in den oberen Stockwerken.

Der Verursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung bezahlt Ihnen nur den Zeitwert des entstandenen Schadens, was bedeutet, Sie müssen ggf. enorme Abzüge hinnehmen. Wenn Ihr Notebook z.B. vor 2,5 Jahren angeschafft wurde und die durchschnittliche Nutzungsdauer mit 5 Jahren angesetzt wird, müssen Sie Abzüge in Höhe von 50 % hinnehmen. Nicht zu vergessen ist auch, dass nicht alle Verursacher überhaupt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder tatsächlich fahrlässig handelten.   

Tipp:   Daher ist es immer besser, zuerst seine eigene Leitungswasserversicherung in Anspruch zu nehmen, die Ihnen den Neuwert, also die tatsächlich entstandenen Kosten, ersetzt. Der Leitungswasserversicherer hält sich später bei dem Verursacher schadlos.

Ein anderer häufig eintretender Fall: Im Gemäuer platzt - z.B. durch Frosteinfluss bedingt - ein Rohr. Den Hausbesitzer können Sie in diesen Fällen nur haftbar machen, wenn Sie ihm ein Verschulden nachweisen und das werden Sie in den wenigsten Fällen schaffen. Dieses wäre beispielsweise nur dann möglich, wenn der Vermieter schon vorher auf den schlechten Zustand der Rohre aufmerksam gemacht worden wäre und er nichts unternommen hat.

Gegenstände in Räumen unter Erdgleiche

Falls sich versicherte Gegenstände unter Erdgleiche (z.B. im Keller oder Souterrain) befinden, achten Sie bitte auf die vorgeschriebene Lagerhöhe. In vielen Versicherungsverträgen ist eine Lagerhöhe von 12-20 cm vorgesehen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann der Versicherer die Entschädigung verweigern.

 

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