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Lexikon
Einbruch-Diebstahl-Versicherung

Täglich werden viele Tausend Diebstahlsdelikte aller Art registriert. Die Polizei kommt mit der Aufklärung kaum noch nach. Sie haben als Tatopfer kaum die Chance, eine Entschädigung vom Täter zu erhalten. Umso wichtiger ist der Schutz vor den finanziellen Folgen eines Einbruchs über den Abschluss einer Einbruchdiebstahlversicherung.

Häufig ist es für den Geschädigten nicht nur der Verlust der materiellen Gegenstände, der "weh tut", sondern auch die Kosten für das Beseitigen der Verwüstungen und die Instandsetzung der beschädigten Türen und Fenster, ganz zu schweigen von den Kosten der Wiederbeschaffung der verschwundenen Papiere und Aufzeichnungen.

In welchen Fällen bieten die Versicherer Versicherungsschutz?

Die Grund-Versicherungsbedingungen

Wie aus der Bezeichnung dieser Sparte hervorgeht, muss ein Einbruch erfolgen, d.h. das Einbrechen eines Diebes in ein Gebäude oder auch in einen Raum eines Gebäudes. Der so genannte "einfache Diebstahl" (wenn beispielsweise ein Kunde etwas "mitgehen" lässt) fällt nicht unter den Versicherungsschutz.

Neben dem Einbruch umfasst der Versicherungsschutz auch die folgenden Tatbestände:

  • Das Eindringen eines Diebes in einen Raum eines Gebäudes mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge;
  • Das Eindringen eines Diebes in einen Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel. Diese Schlüssel müssen vorher durch Diebstahl bzw. Einbruchdiebstahl oder Raub beschafft worden sein;
  • Das Einsteigen eines Diebes in einen Raum eines Gebäudes (wenn der Täter ohne weiteres durch ein offenes Fenster einsteigen kann, liegt jedoch ein Fall grober Fahrlässigkeit vor);
  • Das Einschleichen eines Diebes in einen später verschlossenen Raum eines Gebäudes oder das Verbergen in diesem Raum;
  • Das Aufbrechen von Behältnissen innerhalb eines Raumes eines Gebäudes.

Die Geschäfts-Beraubungs-Versicherung

Im Rahmen der Einbruch-Diebstahl-Versicherung sind in der Regel über die so genannte Pauschaldeklaration auch Beraubungsschäden mitversichert.

Die Versicherer definieren einen Raub in der Weise, dass Gewalt gegen eine Person oder eine Bedrohung mit Gefahr für Leib und Leben vorliegen muss.

Das überraschende und unvermutete Wegreißen einer unter dem Arm getragenen Geldbombe oder Handtasche wird in der Regel Trick-Diebstahl und nicht Raub sein. Wenn Sie dagegen mit einem Wegnahmeversuch rechnen und die versicherten Sachen deshalb so festhalten, dass die Kraftanwendung des plötzlich zugreifenden Täters nicht ganz unerheblich war, liegt ein Raub vor.

Versicherte Sachen in der Pauschaldeklaration

Über die vorgenannte Pauschaldeklaration können Sie ebenfalls Werte, wie Bargeld oder die Wiederbeschaffung von Akten, Geschäftsbüchern etc. absichern. Bis zu fest definierten Summen, die von Versicherungsunternehmen zu Versicherungsunternehmen unterschiedlich festgelegt sind, sind diese Werte mitversichert. Sprechen Sie Ihren Vermittler auf die Pauschaldeklaration an, denn Sie können die versicherten Summen erhöhen und es wäre ärgerlich, wenn Sie beispielsweise nur 1.000 Euro im verschlossenen Schreibtisch versichert hätten, wenn Sie dort regelmäßig 2.000 Euro zu liegen haben.

Bargeld und bargeldähnliche Wertmarken

Die meisten Versicherer ersetzen gestohlenes Bargeld nur dann, wenn es sich in einem verschlossenen Schrank, Schreibtisch oder ähnlichem Behältnis befand, das die Täter aufbrechen mussten. Die Qualität des Schlosses spielt dabei keine Rolle, es müssen aber von der Polizei Aufbruchspuren festgestellt worden sein, ansonsten verweigert der Versicherer die Entschädigung.

Diese Regelung ist nicht unbedingt sinnvoll, denn der am Schreibtisch oder Schrank durch den Aufbruch verursachte Schaden vergrößert den Gesamtschaden ohne die Entwendung des Geldes zu verhindern. Sind die Täter erst einmal in Ihren Räumen, nehmen sie sich meistens auch die Zeit, verschlossene Schränke aufzubrechen. Einige Versicherer haben dieses erkannt und versichern Bargeld ohne Verschluss bzw. eine Teilsumme ohne separaten Verschluss.

Falls Ihr Versicherer Bargeld nur in verschlossenen Behältnissen versichert, lassen Sie das Abschließen des Schrankes mit Bargeld zur täglichen Gewohnheit werden.

Falls Sie einen Tresor nutzen, sollten Sie sich genau informieren, ob der Versicherer diesen akzeptiert und welche Bargeldsumme in Ihrem Modell versichert ist.

Die Leistungen des Versicherers

Der Versicherer leistet im Rahmen der Bedingungen Entschädigung für:

  • das Abhandenkommen versicherter Sachen;
  • die Zerstörten oder Beschädigten versicherten Sachen;
  • die Aufwendungen des Versicherungsnehmers zur Minderung oder Abwendung des Schadens.

Vorbeugender Schutz gegen einen Einbruch

Viele Versicherer sind dazu übergegangen, die Verträge nach dem zweiten oder spätestens dritten Schaden zu kündigen. Danach einen anderen Versicherer zu finden ist oft aussichtslos - es sei denn, es werden zusätzlich enorme Sicherungen angebracht.

Häufig verlangen Versicherer ohnehin bei Vertragsabschluß Sicherungen. Wenn Sie also von sich aus schon gute Sicherungen anbringen, können Sie evtl. Geld sparen.

Dieses gilt für einen Durchschnittsbetrieb. Bei Betrieben mit besonderer "Einbruchgefährdung", wie beispielsweise HI-FI-, Fahrrad- und Textilwarengeschäfte, sollten Sie sich vor Abschluss der Versicherung mit dem Versicherer bzw. Ihrem Vermittler in Verbindung setzen und über die Sicherungen verhandeln. In der Regel lassen die Versicherer in diesem Bereich mit sich sprechen.

Welche Sicherungen im Einzelnen notwendig sind, hängt von den Betriebsräumen, der Art des Betriebes und der Höhe der Versicherungssumme ab.

Für einen normalen kleinen Betrieb wird es in der Regel ausreichen, wenn sich an den Hoffenstern und an dem Glaseinsatz der Eingangstür Gitter oder Rollläden (mit Feststellern) befinden. Das Schaufenster kann in der Regel ungesichert bleiben. Alle Versicherer verlangen an den Außen-Türen Zylinder-Sicherheitsschlösser, die eine von außen nicht abschraubbare Abdeckrosette haben müssen. Auch darf der Schließzylinder nicht überstehen. Ansonsten wäre es für einen Täter einfach, den Zylinder abzubrechen und die Tür mit einem Dietrich zu öffnen.

Anwendung der vorhandenen Sicherungen

Nachdem Sie dem Versicherer mitgeteilt haben, welche Sicherungen vorhanden sind, (dazu zählen auch die Angaben im Antrag und in Zusatzfragebögen, wie Lageplan etc.) müssen Sie diese unbedingt anwenden.

Im Klartext bedeutet dieses, dass beispielsweise Rollläden abends heruntergelassen werden oder Alarmanlagen angestellt werden müssen. Falls Sie dieses unterlassen und ein Dieb steigt durch ein Fenster ein, das normalerweise durch einen Rollladen gesichert sein müsste, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

Auch müssen Sie daran denken, Türen und alle sonstigen Öffnungen ordnungsgemäß zu verschließen.

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