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Lexikon
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Bei Vermögensschäden handelt es sich um Schäden, die weder Sach- noch Personenschäden sind, also Schäden rein finanzieller Art, die beispielsweise durch einen falschen Rat oder eine falsche Auskunft entstanden sind.

Welche Schäden sind versicherbar?

Es gibt eine Vielzahl von möglichen Schadenarten in den einzelnen Berufen. Hier einige Beispiele:

Architekte/Ingenieure Fehlerhafte Planung
Buchhaltungsbüros Falsche Abrechnungen
Grafiker / Designer Verwechslung der Druckvorlagen
Gutachter / Sachverständige
Falsche Bewertung
Immobilienmakler Falschberatung
Journalisten Verletzung von Persönlichkeitsrechten
Rechtsanwälte Fristversäumnis
Steuerberater Fehlerhafte Auskunft
Übersetzer Übersetzungsfehler
Unternehmensberater Fehlerhafte Berechnungen
Werbeagenturen Unkorrekte Preisangaben

Was umfasst der Versicherungsschutz?

Im Grunde ist die Person oder die Firma gegen die finanziellen Ansprüche der/s Geschädigten versichert. In den einzelnen versicherbaren Berufen gibt es aber einige Ausschlusstatbeständen, die jeweils in den berufsspezifischen Besonderen Versicherungsbedingungen beschrieben sind.

Verstoßtheorie (Schadenzeitpunkt)

Im Unterschied zur allgemeinen Haftpflichtversicherung, bei der der Versicherungsfall der Zeitpunkt der Auswirkung des Schadens auf den Geschädigten ist (Ereignistheorie), gilt in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung der Zeitpunkt des Verstoßes (z.B.Erstellung der falschen Planungsunterlagen, falsche Berechnung) als Schadenzeitpunkt. Führt ein Verstoß (z.B. gegen Vorschriften) zu einem späteren Schaden, dann besteht Versicherungsschutz nur, wenn zum Zeitpunkt der schadenstiftenden Handlung Versicherungsschutz über den Vertrag bestand. Aus diesem Grunde gibt es z.B. für Architekten rückwirkende Deckung für das Vorjahr bei erstmaligem Abschluss einer Architektenhaftpflichtversicherung.

Welche Aufgabe hat die Versicherungsgesellschaft?

Allgemein gesehen, hat der Haftpflichtversicherer die Aufgabe, den versicherten Personen und Organen die Haftung abzunehmen. Dieses bedeutet in der der Praxis, dass der Versicherer an die Stelle des VN tritt und für ihn tut, was dieser sonst selbst erledigen müsste. Dieses ist beispielsweise die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist oder die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es zum Rechtsstreit mit den Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt dafür die Kosten.

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