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Lexikon
D&O-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Überblick

Nicht nur die Vorstände und Aufsichtsräte von großen Aktiengesellschaften können persönlich in die Haftung genommen werden, sondern auch Geschäftsführer einer GmbH, geschäftsführende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG), Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Vorstandsmitglieder eines Vereins!

Welche Schäden sind versichert?

In der D&O-Vermögensschadenhaftpflichtversicherung sind rein finanzielle Schäden (Vermögensschäden) des Unternehmens oder Vereins, die ein Organ (zum Beispiel ein Vorstand) oder auch der/die einzelne Geschäftsführer/in zu verantworten hat versichert. Dabei handelt es sich z.B. um Pflichtverletzungen. Bei einer GmbH kann das die Insolvenzverschleppung sein oder bei einem gemeinnützigen Verein ein unvollständiger oder falscher Mittelverwendungsnachweis bei öffentlicher Förderung.

Wer ist wogegen versichert?

Versichert sind sowohl Unternehmen als auch Vereine. Bei Unternehmen kann die Geschäftsführung im Rahmen der Innenhaftung z.B. von den Firmenbesitzern haftbar gemacht werden, im Rahmen der Außenhaftung z.B. von einer Behörde. Gleiches gilt für den Verein. Im Rahmen der Innenhaftung haften nämlich Geschäftsführer gegenüber den Vereinsmitgliedern ebenso wie Geschäftsführer einer Firma für einen Schaden, den sie zu verantworten haben persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

Welche Aufgabe hat die Versicherungsgesellschaft?

Allgemein gesehen, hat der Haftpflichtversicherer die Aufgabe, den versicherten Personen und Organen die Haftung abzunehmen. Dieses bedeutet in der der Praxis, dass der Versicherer an die Stelle des VN tritt und für ihn tut, was dieser sonst selbst erledigen müsste. Dieses ist beispielsweise die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, die Wiedergutmachung des Schadens in Geld, wenn der Anspruch begründet ist oder die Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen. Kommt es zum Rechtsstreit mit den Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt dafür die Kosten.

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